8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz konzentrierte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Frage, in welchem Zeitraum der Beschuldigte welche Menge Heroingemisch an Abnehmer veräussert hat. Dabei hielt sie fest, dass es – wie in ähnlich gelagerten Fällen – auch vorliegend an einer lückenlosen Dokumentation der Drogengeschäfte des Beschuldigten fehle und die objektiven Beweismittel keine direkten Rückschlüsse auf die vom Beschuldigten getätigten Verkäufe zulassen würden.