Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III. 5. und 6.), weshalb auch darüber, gleich wie über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. III. 7., gilt als mitangefochten), neu zu befinden ist. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen