Konsumwiderhandlungen), die Sanktion gemäss Ziff. 2 (Übertretungsbusse), die Landesverweisung gemäss Ziff. 3 sowie die Beschlagnahmungen gemäss Ziff. III. 2-4 in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen bleibt somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter und bandenmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff I.1.1-1.3), der Sanktionenpunkt Ziff. 1 sowie der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff.