5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 18. Oktober 2019 wie erwähnt (vgl. Ziff. 2 hiervor) auf die Schuldsprüche gemäss den Ziff. I. 1.1-1.3 sowie auf die Sanktion gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Damit sind die Ziff. I. 2. (Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration), Ziff. I. 3. (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Konsumwiderhandlungen), die Sanktion gemäss Ziff.