- Ziff. 1.2 des Urteils sei aufzuheben; - es sei festzustellen, dass die Menge Heroingemisch unter Ziff. 1.3 bereits unter Ziff. 1.1 berücksichtigt worden sei; - weiter werde verlangt, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten gehörig reduziert werde und eine bedingte, evtl. teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. Oktober 2019 (pag. 523 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (pag. 526 f.) mit,