und in Anwendung der Art. 47, 49, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 5 Abs. 1 lit. d, 115 Abs. 1 lit. a und b AIG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 105 Tagen wird im Umfang von 105 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10.01.2019 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.