Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, für das Beschwerdeverfahren vor der SID sowie vor Obergericht wird nach Eingang der Kostennote bestimmt (mit separatem Beschluss).