3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen. 2. Soweit weitergehend, das heisst in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht rückwirkend Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.