1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2019 (2019.POMGS.417) werden folgendermassen abgeändert: 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID, vormals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM]) rückwirkend per 17. Juni 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.