SK 19 367, pag. 3, 41 f.) für das obergerichtliche Verfahren wird unter Verweis auf obgenannte Ausführungen gutgeheissen (siehe Ziff. V.25.2.3.). 26.3 Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer wird nachzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 ZPO). Nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten