108 Abs. 1 VRPG). 26.2 Wenngleich sich die Kognition der Kammer im vorliegenden Verfahren auf Rechtsverletzungen beschränkte und der Vorinstanz bei den zu treffenden Prognoseentscheiden ein weites Ermessen zustand, konnten die oberinstanzlich gestellten Rechtsbegehren (Beschwerde vom 23. September 2019, eingegangen am 24. September 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 1 ff.]) nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.