25.2.5 Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer wird nachzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 25.2.6 Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, die Kostennote für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird nach Eingang der Kostennote mit separatem Beschluss bestimmt.