39 rückwirkend per 17. Juni 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen. 25.2.5 Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern zu tragen.