Auch die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistandes erscheint unter den gegebenen Umständen als geboten. 25.2.4 Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Verfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Beschwerde wird in diesem Umfang gutgeheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist folgendermassen abzuändern bzw. zu ergänzen: