Die an die Vorinstanz gerichteten Rechtsbegehren (Beschwerde vom 17. Juni 2019, eingegangen am 24. Juni 2019 [vgl. amtliche Akten der SID, pag. 15 ff.]) waren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung von Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer waren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Auch die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistandes erscheint unter den gegebenen Umständen als geboten.