Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 25.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 10 Jahren im Strafvollzug. Es darf Mittellosigkeit angenommen werden. 25.2.3 Die an die Vorinstanz gerichteten Rechtsbegehren (Beschwerde vom 17. Juni 2019, eingegangen am 24. Juni 2019 [vgl. amtliche Akten der SID, pag.