23. Der Eventualantrag, wonach der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei (vgl. amtliche Akten in SK 19 367, pag. 3), wird abgewiesen. Zur Begründung weist die Kammer auf die mit einer bedingten Entlassung verbundenen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz hin, womit eine Anordnung von Probezeit, Weisungen sowie Bewährungshilfe entsprechend der vorinstanzlichen Stellungnahme keine bis bedingt protektive Wirkung entfalten würde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 105; siehe Ziff. IV.19).