IV.17.1]). Letztlich ist entsprechend der vorinstanzlichen Stellungnahme auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhen würde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107). Alles in allem lässt sich für den Beschwerdeführer aus der von ihm genannten Rechtsprechung, BGE 124 IV 193, mit Verweis auf E. 5b/bb, S. 202 nichts ableiten, was vorliegend für eine günstige Differenzialprognose sprechen würde. Das vorinstanzliche Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Die Differenzialprognose fällt zu Ungunsten der bedingten Entlassung aus.