Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zu den im Falle eines Rückfalls gefährdeten Rechtsgütern. Zu Recht berücksichtigte sie nebst der von Vermögensdelikten (Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten: moderat bis deutlich [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661 f., 720; siehe Ziff. IV.17.1]) ausgehenden Gefahr auch jene für das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität (Rückfallgefahr für Tötungsdelikte/schwere Gewaltdelikte: gering bis moderat [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661 f., 718 ff.; siehe Ziff. IV.17.1]).