37 Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 60). Damit ist unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts die bedingte Entlassung zu verweigern. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zu den im Falle eines Rückfalls gefährdeten Rechtsgütern.