Überzeugend legte die Vorinstanz dar, dass eine Vollverbüssung zudem mit dem Vorteil verbunden ist, den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Entlassung vorbereiten zu können. Dies steht denn auch im Einklang mit den Ausführungen von med. pract. I.________ im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018, wonach «die verbleibende Zeit zur Förderung des Problembewusstseins und der Veränderungsmotivation hinsichtlich des Aufbaus einer realistischen und prosozialen Lebensführung mit konkreter Planung zu nutzen [ist], um [den Beschwerdeführer] möglichst gut auf ein Leben nach der Entlassung vorzubereiten» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 721; siehe Ziff. IV.17.1).