Mit der Vorinstanz spricht dies grundsätzlich für eine Vollverbüssung der Reststrafe (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 59). Wie vorinstanzlich zum Vorleben aufgezeigt, hat eine stabile Integration in die Arbeitswelt beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49; siehe Ziff. IV.16). Offen gelassen werden muss, inwieweit das (fortschreitende) Alter des Beschwerdeführers – insbesondere im Zeitpunkt des Strafendes – den Erfolg seiner Integration in die Arbeitswelt mitbeeinflussen könnte.