IV.17.1), sodann nicht im Belieben des Insassen, sondern ist eine vollzugsrechtliche Pflicht (siehe Ziff. IV.17.3). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Schuldbekenntnis gezwungen werden kann (siehe Ziff. IV.17.5). Die Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden. Mit der Vorinstanz spricht dies grundsätzlich für eine Vollverbüssung der Reststrafe (vgl. amtliche Akten der SID, pag.