47). Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers nur schwer und langwierig und die psychopathischen Züge kaum bzw. nur sehr schwierig und langwierig – mithin wenig aussichtsreich – behandelbar seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 283 ff.; siehe Ziff. IV.17.1), erscheint eine Therapie derzeit doch als einziges Mittel, um die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Wie aufgezeigt (siehe Ziff. IV.17.2 f.) steht die Aufnahme einer freiwilligen Therapie, welche forensisch-gutachterlich empfohlen wird (siehe Ziff. IV.17.1), sodann nicht im Belieben des Insassen, sondern ist eine vollzugsrechtliche Pflicht (siehe Ziff.