36 BGer 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 16 zu Art. 86). Die Vorinstanz hat vorliegend nicht verkannt, dass die bedingte Entlassung nach dem gesetzgeberischen Willen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 47).