Als Vorzüge der Vollverbüssung kommt etwa die Möglichkeit in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.8). Dagegen scheiden die Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe oder Weisungen) aus. Eine generelle Benachteiligung von Ausländern infolge fehlender Kontrollmöglichkeiten ist hingegen untersagt.