Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 16 zu Art. 86). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommt etwa die Möglichkeit in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.8).