AK 19 367, pag. 107). In seiner Replik vom 1. November 2019 führt der Beschwerdeführer erneut die «nicht zu überbietende Deutlichkeit» hinsichtlich der erfüllten Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Ergänzungsgutachten von med. pract. I.________ ins Feld. Zudem sei die heutige Prognose wesentlich besser als jene im Falle einer Vollverbüssung, zumal die Integration je länger die Dauer der Haft umso schwieriger sei. Dazu führt er insbesondere die berufliche und familiäre Ausgangslage vor Augen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 143 ff.).