35 Immerhin sei nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhe. Umgekehrt würde eine bedingte Entlassung die Bewährungsaussichten im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe nicht begünstigen. Aufgrund der letztlich resultierenden zwei negativen Legalprognosen sei die bedingte Entlassung zu verweigern. Daran würden auch die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern (vgl. amtliche Akten AK 19 367, pag.