, 39 f.). In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 unterstreicht die Vorinstanz, es sei fraglich, inwieweit der Vollzug der Reststrafe an der Einstellung des Beschwerdeführers noch etwas ändern werde und ob die Verweigerung der bedingten Entlassung die Begehung weiterer Straftaten nicht verhindere, sondern bloss aufschiebe.