Er kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit dem gutachterlichen Befund einer «gering bis moderaten» Rückfallgefahr nicht fundiert auseinandergesetzt. Unter Verweis auf S. 2 des Ergänzungsgutachtens (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 718) unterstreicht er, die Rückfallgefahr könnte mit einem über den Zweidritteltermin hinausreichenden Strafvollzug kaum gesenkt werden und eine Therapie sei stets lediglich auf freiwilliger Basis wünschenswert gewesen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 f., 35 ff., 39 f.).