Zur Begründung rügt er eine unrichtige bzw. willkürliche Faktenwürdigung durch die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 124 IV 193 S. 198. Sodann erachtet er den Empfangsraum als «gegenwärtig noch einigermassen intakt» sowie das angebliche Beharren der Vorinstanz auf einer freiwilligen Therapieaufnahme als «apodiktisch». Auf eine bestehende Gefährlichkeit hindeutende Indizien und eine Aussicht auf Besserung bei Vollverbüssung verneint er. Er kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit dem gutachterlichen Befund einer «gering bis moderaten» Rückfallgefahr nicht fundiert auseinandergesetzt.