IV.19) gewertet wurden, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz rechtens. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangte, es könne dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden (vgl. amtliche Akten der SID, 58 f.). 21. Die Vorinstanz hat alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände in ihre Gesamtwürdigung mit einbezogen. Sie durfte ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen, zur Auffassung gelangen, die Legalprognose falle ungünstig aus.