Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204). Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Gesamtwürdigung der Prognosekriterien auf die Folgerung, dass insgesamt offensichtlich keine günstige Prognose gestellt werden könne, unter Verweis auf ihre entsprechende Erwägung 5 (vgl. amtliche