20. Gesamtwürdigung Im Rahmen der Gesamtwürdigung folgerte die Vorinstanz, es würden alle Kriterien ungünstig, wenn auch nicht gleich stark negativ, resp. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschwerdeführer offensichtlich keine günstige Prognose gestellt werden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 58). Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 f.). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen.