Allgemein gilt jedoch, allzu präzise Zukunftspläne dürfen nicht erwartet werden. Zudem können auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden. Deshalb bleibt letztlich nur eine Plausibilitätsprüfung (BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206). Aus spezialpräventiven Überlegungen muss es denn auch möglich sein, die bedingte Entlassung an das Erfordernis des Vorhandenseins bestimmter Strukturen (wie eine gefestigte Wohnstruktur, ein Therapieplatz etc.) zu knüpfen. Schliesslich ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung grundsätzlich nicht vollstreckbar wäre.