32 künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze sowie in die Arbeitswelt zu prüfen. Dabei ist zu eruieren, ob der mutmassliche «soziale Empfangsraum» kriminogene Gefährdungen aufweist oder umgekehrt protektive Wirkungen entfalten kann (KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 86). In der Praxis ist die legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse naturbedingt mit einer besonderen Unsicherheit belastet.