Nach Einreichung verschiedener «Stellenzusagen» vor oberer Instanz durch den Beschwerdeführer teilte die Vorinstanz am 11. Oktober 2019 mit, dies sei positiv zu werten, wobei das Kriterium in der Gesamtbetrachtung dadurch bestenfalls neutral zu gewichten sei (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107). 19.1 In der Beschwerde vom 23. September 2019 zeigte der Beschwerdeführer zum sozialen Empfangsraum auf, dass er nach einer Entlassung vorerst im Elternhaus in seiner Heimat Serbien, in L.________, zu wohnen gedenke. Dort verfüge er über ein intaktes Beziehungsnetz.