Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie diesem Aspekt bei der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens grosses Gewicht beigemessen hätte (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56 f.). 18.3 Die vorinstanzliche Würdigung des deliktischen und sonstigen Verhaltens ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Damit hat die Vorinstanz dieses Kriterium rechtens als ungünstig, bestenfalls neutral gewichtet.