Obschon gemäss den Vollzugsplänen 2017/2018 Aktivitäten etabliert werden konnten, blieben Anstrengungen zur Tataufarbeitung seitens des Beschwerdeführers aus (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 469 ff., 557 ff., 565 f.; siehe Ziff. IV.17.1). Diese Tatsache griff die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht auf. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie diesem Aspekt bei der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens grosses Gewicht beigemessen hätte (vgl. amtliche Akten der SID, pag.