Die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse wie auch der JVA C.________ das Verhalten des Beschwerdeführers als problemlos, anständig sowie unauffällig und ihn als speditiven, zuverlässigen und selbständigen Arbeiter beschrieben haben (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56., m.H.; vgl. zum Ganzen: amtliche Akten SK 19 367, pag. 155). Dies ist erfreulich, vermag jedoch der vorinstanzlichen Würdigung zufolge die Legalprognose nicht massgeblich zu verbessern. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass ein solches Verhalten blosse Anpassung ist.