Aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag allein lassen sich nicht automatisch prognoserelevante Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Als prognostisch relevant sind Erfahrung über das Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, die «dem normalen Leben ähnlich sind», wie vielfach das Arbeitsverhalten (BGE 124 IV 193 E. 5.b.dd. S. 203). Die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse wie auch der JVA C.__