In ihrer Duplik vom 19. November 2019 unterstreicht die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen – bis auf die erhebliche Disziplinarsanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss – ein problemloses Vollzugsverhalten mit guter resp. sehr guter Arbeit zeige. Allerdings lasse ein korrektes Vollzugsverhalten allein nicht auf eine günstige Prognose schliessen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175). Aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag allein lassen sich nicht automatisch prognoserelevante Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten.