Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Entscheid sein tadelloses Verhalten im Vollzug, mithin seine sehr gute Arbeit und sein attestiertes Verantwortungsbewusstsein ergebnisorientiert zu relativieren versucht. Sie behaupte aktenwidrig, er verweigere sich dem Vollzugsplan sowie der Tataufarbeitung. Das aufgegriffene Argument der fehlenden Therapiebereitschaft habe jedoch bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens nichts zu suchen. Einzig zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer seine Vollzugsziele nicht unterzeichne (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.