Davon zeugt auch die fehlende Leistung von Wiedergutmachung. Aus der Sicht der Kammer ist darin keineswegs eine resultatorientierte Vorgehensweise zu erkennen. Die Vorinstanz wertete dieses Verhalten zu Recht als ambivalent und damit negativ (vgl. zum Ganzen: ENGLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 4, 5 und 7 zu Art. 113). 18.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Entscheid sein tadelloses Verhalten im Vollzug, mithin seine sehr gute Arbeit und sein attestiertes Verantwortungsbewusstsein ergebnisorientiert zu relativieren versucht.