30 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; sog. Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare»), schützt kein ambivalentes Aussageverhalten, wie dies der Beschwerdeführer im Strafverfahren zeigte. Weiter ist sein Aussageverhalten insofern von Prognoserelevanz, als sich an seiner fehlenden Einsicht nichts verändert hat und er an der letztgenannten Tatversion festhält (siehe Ziff. IV.17.4 und IV.17.5). Davon zeugt auch die fehlende Leistung von Wiedergutmachung.