Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Willen des Strafrichters nicht verkannt (siehe auch Ziff. IV.17.2), wenn dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin unter Berücksichtigung der legalprognostisch relevanten Kriterien – und damit auch dem entsprechenden Verhalten – verweigert wird. 18.1.2 Unter Ziff. 5.c.aa hat die Vorinstanz das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren gewürdigt (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55 f.). Der Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss (Art. 113