17, 19, 141). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 darauf hin, dass das Bestreiten der Taten während des Strafverfahrens grundsätzlich unter das Recht falle, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestritten habe, resp. sein gesamtes Aussageverhalten könne nicht mehr unter dieses Recht subsumiert und dürfe vorliegend entsprechend gewertet werden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107). 18.1.1 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Willen des Strafrichters nicht verkannt (siehe auch Ziff.