56 f.). 18.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine resultatorientierte Argumentation vor und verweist dazu auf ihre «umschweifigen Ausführungen zur Prozessgeschichte des Strafverfahrens (Ziff. 5.c.aa)» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17). Weiter rügt er als bedenklich, dass die Vorinstanz seine damalige Verteidigungsstrategie heranziehe, als Argument gegen eine bedingte Entlassung, wobei er sich erneut auf den strafrichterlichen Willen beruft (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17, 19, 141).