stehe eine erhebliche Disziplinierung (Sanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss) sowie ein äusserst ambivalentes Aussageverhalten im Strafverfahren gegenüber. Jedenfalls halte der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Verurteilung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner letzten Sachverhaltsversion fest, welche von allen Instanzen verworfen bzw. im Revisionsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden sei (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56 f.).